Liebe Teilnehmerinnen, liebe Teilnehmer,
wer sich zu den Veranstaltungen des CVJM Praiseland anmeldet, ist gewillt, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen. Ferien, Erholung, sowie die Begegnung mit anderen Menschen und mit Gott sind wesentliche Inhalte unseres Programms und schließen das Hören auf die christliche Botschaft ein.
Auch als CVJM und Freizeitveranstalter bewegen wir uns nicht im rechtsfreien Raum. Gewisse Regelungen müssen daher zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns, dem CVJM Praiseland, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart. Wir weisen darauf hin, dass die Teilnehmerin / der Teilnehmer sich mit dem Zustandekommen des Reisevertrages damit einverstanden erklärt, dass Fotos und Filmaufnahmen von ihr/ihm bei unseren Publikationen Verwendung finden dürfen.
Im nachfolgenden Text bedeutet “Reiseveranstalter”, abgekürzt “RV”, der jeweilige Träger der Freizeitmaßnahme, der im Falle Ihrer Buchung Ihr alleiniger Vertragspartner wird; “TN” bedeutet “Teilnehmer”.
1.1. Nach vorstehender Maßgabe kann sich an den Veranstaltungendes CVJM Praiseland grundsätzlich jeder beteiligen, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkungen, z.B. nach Alter oder Geschlecht, angegeben ist.
1.2. Die Anmeldung ist nur schriftlich auf dem Vordruck des RV möglich. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.3. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des RV zustande.
1.4. Mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom RV schriftlich bestätigt worden sind. Eventuelle Kurzhinweise auf Zahlkarten oder Banküberweisungen, soweit sie nicht die Zahlung betreffen, können nicht berücksichtigt werden.
1.5. Die Vertragsannahme durch den RV steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragspartner die ihm zur Verfügung stehenden Allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigt. Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche.
1.6. Das Unterlassen von Zahlungen ist kein Rücktritt. Der Rücktritt muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
2.1. Unmittelbar nach Vertragsabschluss und unmittelbar nach Verstreichen der Widerspruchsfrist
hinsichtlich der Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen ist der vereinbarte Freizeitpreis fällig, und mit dem zugesandten Überweisungsträger zu zahlen. Geht die vereinbarte Summe nach Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen beim RV ein, so ist dieser zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
3.1. Leistungen des RV ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Ausschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Freizeitbestätigung. 3.2. Der RV ist berechtigt, bis zum 14.Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten, wenn kein
geeignetes Campgelände gefunden wird. Der TN erhält in diesem Falle den vollen Reisepreis zurückerstattet. Schadensersatzansprüche können in diesem Falle vom TN nicht geltend gemacht werden.
3.3. Der RV ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Abweichungen einzelner Freizeitleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, so weit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4. Der RV ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Freizeitabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
3.5. Der RV ist berechtigt, den Freizeitpreis im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem Freizeitbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Für ein Erhöhungsverlangen gilt, dass sich der Reisepreis um den Betrag erhöht, wie sich die Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafengebühren, sowie Änderungen der Wechselkurse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht haben. Der RV ist verpflichtet, den Teilnehmer bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig.
3.6. Der Teilnehmer ist berechtigt, bei einer Preiserhöhung, die mehr als 5 % des Reisepreises ausmacht oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag kostenlos zurückzutreten. Dem Teilnehmer steht alternativ – ebenso wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den RV – das Recht zu, vom RV die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Teilnehmer anzubieten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilungen gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Schriftform wird empfohlen.
4.1. Nimmt der Teilnehmer einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5.1 Der Rücktritt ist dem TN jederzeit vor Beginn der Freizeit möglich. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, kann der RV eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Statt einer konkreten Berechnung ist der RV auch berechtigt, einen pauschalisierten Ersatzanspruch geltend zu machen; dieser beträgt:
• 10% bis zum 60. Tag vor Reisebeginn, jedoch mindestens € 25.-
• 25% vom 59.-31. Tag vor Reisebeginn
• 50% vom 30.- 15. Tag vor Reisebeginn
• 100% vom 14. Tag vor Reisebeginn, jeweils pro TN
Berechnungsgrundlage ist der Gesamtpreis der betreffenden Freizeit.
5.2. Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, der Unterkunft oder der Beförderung. Der RV ist berechtigt, bis zum 30. Tag vor Freizeitbeginn bis zu 25,- € pro Person an Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern deren Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Der Freizeitteilnehmer ist berechtigt, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651 b BGB). In diesem Fall wird ein
Bearbeitungsentgeld von 25,- € erhoben. Der RV kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen z. B. Alter, Geschlecht) nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.4. Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tage wirksam, an dem sie beim RV eingehen. Sie müssen im Interesse des Freizeitteilnehmers und aus Beweissicherungs-gründen schriftlich erfolgen.
6.1 Der RV kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Weitere Ansprüche stehen dem TN gegen den RV nicht zu.
7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der TN den Vertrag kündigen.
7.2. Wird der Vertrag gekündigt, verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessene angemessene Entschädigung verlangen.
8.1. Der RV haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Der RV steht weiter dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden.
8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeitmaßnahme oder nach mündlicher Absprache ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
8.3. Der RV übernimmt keine Haftung für selbstverschuldete Unfälle, bei Fällen höherer Gewalt sowie für verlorene Gegenstände.
9.1. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, hat der TN nur dann die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Freizeitpreises, Kündigung des Vertrages und des Schadenersatzes, wenn der TN es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Freizeit dem RV anzuzeigen.
9.2. Der TN kann bei einem Freizeitmangel nur Selbstabhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem RV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumt. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des TN geboten ist.
9.3. Gewährleistungsansprüche hat der Teilnehmer nach dem Gesetz innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende am Sitz des RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
9.4. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.
9.5. Nach Maßgabe der vorgenannten Hinweise hat der Teilnehmer im Einzelnen folgende
9.5.1. Wird die Freizeitleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch dadurch Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.5.2. Der TN kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Freizeitpreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mängelanzeige Reiseleistungen oder von dem TN angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
9.5.3. Wird eine Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem TN die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der TN schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Freizeitpreises, sofern der Vertrag eine
Rückbeförderung umfasst.
9.5.4. Beruht der Mangel der Freizeit auf einem vom RV zu vertretenden Umstand, so ist der RV dem TN zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der TN hat neben dem Anspruch auf
Minderung (§ 651 d BGB) oder Kündigung des Teilnahmevertrages (§ 651 c BGB) auch einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der Reise liegenden Schadens ( § 651 f BGB), wenn er den Mangel ordnungsgemäß angezeigt hat.
10.1. Der TN ist verpflichtet eine Mängelanzeige an die vom RV eingesetzte Freizeitleitung zu richten.
10.2. Unterlässt ein TN schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm keine Ansprüche zu.
10.3. Unsere Freizeitleitung ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
11.1. Die Haftung des RV für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht
Körperschäden zum Gegenstand haben, der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einem dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für Schadensansprüche des Teilnehmers aus vom RV schuldhaft begangener, unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des RV beruht und keine Körperschäden zum Gegenstand hat, ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
12.1 Der RV hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem TN erstattet werden: der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses ausfallen, und notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise. Der TN hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.
Im Reisepreis ist keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten.
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere für die Reisebedingungen.
14.2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtigkeit zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
15.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem RV und dem TN richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2. Der TN kann den RV an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
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